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§ 51 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Landtagswahlen → Vierter Unterabschnitt – Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Landeswahlgesetz (LWahlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 1110-1
Normtyp: Gesetz

§ 51 LWahlG – Nachwahl

(1) Eine Nachwahl findet statt,

  1. 1.
    wenn in einem Wahlkreis oder in einem Stimmbezirk die Wahl nicht durchgeführt worden ist,
  2. 2.
    wenn ein Wahlkreisbewerber und, falls für ihn ein Ersatzbewerber benannt ist, der Ersatzbewerber nach der Zulassung des Wahlkreisvorschlags, aber noch vor der Wahl sterben oder ihre Wählbarkeit verlieren.

(2) Die Nachwahl soll im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 spätestens drei Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 kann sie am Tag der Hauptwahl stattfinden; sie soll spätestens sechs Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden. Den Tag der Nachwahl bestimmt der Landeswahlleiter.

(3) Die Nachwahl findet nach denselben Vorschriften und auf denselben Grundlagen wie die Hauptwahl statt.

(4) Im Falle einer Nachwahl ist das vorläufige Ergebnis der Hauptwahl unmittelbar im Anschluss an die Wahlhandlung der Hauptwahl auf der Grundlage der erfolgten Stimmabgaben zu ermitteln, festzustellen und bekannt zu geben.

(5) Aufgrund der Nachwahl wird das Gesamtwahlergebnis ermittelt, festgestellt und bekannt gegeben.