§ 51 LWG
Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Hessen
VII. – Schlussbestimmungen
§ 51 LWG – Ermächtigung zur Berichtigung der Anlage
Die für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, die Anlage zu § 7 Abs. 2 zu berichtigen, wenn sie durch Änderung von Kreis- oder Gemeindegrenzen unrichtig geworden ist.