Gesetze

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§ 51 LWG
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt X – Pflicht zur ehrenamtlichen Mitwirkung

Titel: Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111.1
Normtyp: Gesetz

§ 51 LWG – Entschädigung

Die Beisitzer der Wahlausschüsse, die Richter nach § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und die Mitglieder der Wahlvorstände haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls.