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§ 51 LVwVG
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

2. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → III. – Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

Titel: Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-2
Normtyp: Gesetz

§ 51 LVwVG – Überweisung einer Schiffshypothekenforderung

(1) Zur Überweisung einer gepfändeten Forderung, für die eine Schiffshypothek besteht, genügt die Aushändigung der Überweisungsverfügung (§ 48 Abs. 1 Satz 1) an den Gläubiger.

(2) § 45 Abs. 3 gilt auch für die Überweisung.