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§ 51 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 10 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landesjagdgesetz (LJG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 51 LJG – Durchführungsvorschriften

(1) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    im Benehmen mit dem für das Jagdrecht zuständigen Ausschuss des Landtags die dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten abweichend von der Anlage zu § 6 Abs. 1 zu bestimmen, wobei der Ausschuss frühzeitig zu beteiligen ist,

  2. 2.

    das Nähere über Bewirtschaftungsbezirke und Hegegemeinschaften (§ 13) zu bestimmen; dabei kann es insbesondere

    1. a)

      Bewirtschaftungsbezirke abgrenzen,

    2. b)

      Verfahren der Überprüfung und Anpassung von Außengrenzen der Bewirtschaftungsbezirke regeln,

    3. c)

      Vorgaben zur Hege und Bejagung der zu bewirtschaftenden Wildart innerhalb und außerhalb der Bewirtschaftungsbezirke machen,

    4. d)

      die Schonzeiten für die zu bewirtschaftenden Wildarten außerhalb der Bewirtschaftungsbezirke einschränken oder aufheben,

    5. e)

      die Mindestgröße der Hegegemeinschaften festlegen,

    6. f)

      Einzelheiten für die Bildung und Abgrenzung von Hegegemeinschaften durch die obere Jagdbehörde vorgeben,

    7. g)

      über die Organe von Hegegemeinschaften sowie deren Wahl bestimmen,

    8. h)

      die Aufgaben, die Geschäftsführung, die Vertretung, Verwaltung und Beschlussfassung der Hegegemeinschaften verfügen und

    9. i)

      die Umlage von Kosten und deren Beitreibung sowie die Zusammenarbeit mehrerer Hegegemeinschaften regeln,

  3. 3.

    gemäß den Bestimmungen des Bundesjagdgesetzes für die Jägerprüfung und für die Falknerprüfung (§ 15 Abs. 5 und 7 des Bundesjagdgesetzes und § 21 Abs. 1 dieses Gesetzes) Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zu erlassen und Näheres zur Befreiung von der Jägerprüfung bei der Erteilung von Ausländerjagdscheinen (§ 21 Abs. 2) zu bestimmen,

  4. 4.

    Ausnahmen vom Verbot der Fütterung und der Kirrung von Schalenwild (§ 25) zuzulassen und Näheres über die Fütterung und die Kirrung von Schalenwild zu regeln, dabei kann es insbesondere

    1. a)

      Futter- und Kirrmittel vorgeben oder ausschließen,

    2. b)

      Fütterungs- und Kirrungseinrichtungen vorgeben oder ausschließen,

    3. c)

      die Art der Ausbringung von Futter- und Kirrmitteln näher regeln,

    4. d)

      sonstige Beschränkungen festlegen sowie

    5. e)

      Verfahrens- und Zuständigkeitsregelungen treffen,

  5. 5.

    Näheres zur Abschussregelung festzulegen (§ 31); insbesondere

    1. a)

      das Verfahren, die Fristen und die zeitliche Geltung für Abschussvereinbarungen, Abschusszielsetzungen, Gesamt- und Teilabschusspläne, Mindest- und Höchstabschusspläne,

    2. b)

      die Abschusserfüllung von mehrjährigen Abschussplänen,

    3. c)

      das Verfahren für die Abschussnachweisung,

    4. d)

      die Definition sowie die Verfahren und Methoden zur Feststellung des günstigen Erhaltungszustandes,

    5. e)

      die Einteilung von Schalenwild in Klassen,

    6. f)

      die Gestaltung und Führung von Abschussplan, Abschussliste, Abschussmeldung und die jährliche Wildnachweisung,

    7. g)

      die Termine, bis zu denen der Abschussplan, die Abschussmeldung und die jährliche Wildnachweisung der zuständigen Behörde vorzulegen sind, und

    8. h)

      die Erbringung des körperlichen Nachweises,

  6. 6.

    unter Beachtung des Artikels 7 Abs. 4 der Richtlinie 2009/147/EG die Jagdzeiten zu bestimmen (§ 32 Abs. 1),

  7. 7.

    die behördliche Überwachung des gewerbsmäßigen Ankaufs, Verkaufs und Tauschs sowie der gewerbsmäßigen Verarbeitung von Wildbret, die behördliche Überwachung der Wildhandelsbücher, die Aufnahme, die Pflege und die Aufzucht von Wild sowie den Verbleib verletzten, kranken oder toten Wildes zu regeln,

  8. 8.

    das Nähere zu bestimmen über

    1. a)

      die Gestattung des Fangens und Tötens von Wild in befriedeten Bezirken (§ 8 Abs. 4),

    2. b)

      die Organe der Jagdgenossenschaft sowie deren Wahl und deren Aufgaben (§ 11),

    3. c)

      das Verfahren der Jagdverpachtung für gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 14),

    4. d)

      die Ausweisung von Wildschutzgebieten (§ 27),

    5. e)

      die Anerkennung von Führerinnen und Führern von Schweißhunden und deren Erkennbarkeit im Einsatz (§ 35 Abs. 4),

    6. f)

      die Brauchbarkeit von Jagdhunden (§ 36),

    7. g)

      die Schutzvorrichtungen gegen Wildschaden (§ 41); dabei ist die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz anzuhören,

    8. h)

      das Vorverfahren in Wild- und Jagdschadenssachen (§ 43 Abs. 2), insbesondere die Bestellung von Wildschadensschätzerinnen und Wildschadensschätzern und deren angemessene Entschädigung,

    9. i)

      die Berufung, einschließlich der paritätischen Besetzung des Landesjagdbeirates mit Frauen und Männern, die Amtsperiode und die Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Landesjagdbeirates (§ 45) und

    10. j)

      die Wahl der Kreisjagdmeisterin oder des Kreisjagdmeisters, die Berufung der Mitglieder des Jagdbeirates, einschließlich der paritätischen Besetzung des Jagdbeirates mit Frauen und Männern, die Amtsperiode, die Beschlussfähigkeit und die Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Jagdbeirates (§ 46).

(2) Das fachlich zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.