§ 51 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Brandenburg
Teil 4 – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Kapitel 1 – Disziplinargerichtsbarkeit
§ 51 LDG – Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers
(1) Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn
- 1.
er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,
- 2.
im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist,
- 3.
er in ein Amt außerhalb des Landes Brandenburg versetzt wird,
- 4.
das Beamtenverhältnis endet oder
- 5.
die Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers nach § 47 Absatz 1 bei der Wahl nicht vorlagen.
(2) In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.
(3) Für die Entscheidung gilt § 24 Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.