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§ 51 LBesG
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Zuschläge, Zulagen und Vergütungen → Abschnitt 2 – Zulagen

Titel: Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 51 LBesG – Ausgleichszulage

(1) Verringert sich außer in den Fällen des § 52 die Summe der Dienstbezüge aus Grundgehalt, Amtszulage und Allgemeiner Zulage durch Verleihung eines anderen Amtes aus dienstlichen Gründen, erhält die Beamtin oder der Beamte eine Ausgleichszulage. Zu den Dienstbezügen rechnen auch Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, soweit sie wegen des Wegfalls oder der Verminderung von Dienstbezügen nach Satz 1 gewährt werden. Die Ausgleichszulage wird Beamtinnen und Beamten auf Zeit nur für die restliche Amtszeit gewährt.

(2) Die Ausgleichszulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den jeweiligen Dienstbezügen im Sinne des Absatzes 1 und den entsprechenden Dienstbezügen gewährt, die nach der bisherigen Verwendung zugestanden hätten. Veränderungen in der besoldungsrechtlichen Bewertung bleiben unberücksichtigt.

(3) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen wird ebenfalls durch eine Ausgleichszulage ausgeglichen. Dies gilt nur dann, wenn diese zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Beim Ausgleich einer Stellenzulage wird die Ausgleichszulage auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Die Ausgleichszulage vermindert sich ab Beginn des Folgemonats jeweils nach Ablauf eines Jahres um 20 v. H. des nach Satz 3 maßgebenden Betrags. Entsteht in einer neuen Verwendung ein Anspruch auf eine Stellenzulage, ist diese zusätzlich auf den Ausgleichsbetrag nach Satz 3 anzurechnen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

  1. 1.

    Richterinnen und Richter und

  2. 2.

    Ruhegehaltempfängerinnen und Ruhegehaltempfänger, die erneut in ein Beamten- oder Richterverhältnis berufen werden und die neuen, im Sinne dieser Vorschrift ausgleichsfähigen Dienstbezüge geringer sind, als die entsprechenden Dienstbezüge, die bis zum Zeitpunkt des Ruhestandsbeginns bezogen wurden.

Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn

  1. 1.

    die Verringerung der Dienstbezüge auf einer Disziplinarmaßnahme beruht,

  2. 2.

    in der neuen Verwendung Auslandsbesoldung gezahlt wird oder

  3. 3.

    ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nicht auf Dauer übertragen wird.