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§ 51 LBesGBW
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Landesrecht Baden-Württemberg

4. Abschnitt – Zulagen, Vergütungen, Zuschläge → 2. Unterabschnitt – Stellenzulagen

Titel: Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBesGBW
Gliederungs-Nr.: 2032-112
Normtyp: Gesetz

§ 51 LBesGBW – Zulage für Beamte des Justizwachtmeisterdienstes

(1) Beamte des Justizwachtmeisterdienstes

  1. 1.

    in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte oder

  2. 2.

    in einer Sicherheitsgruppe der Gerichte und Staatsanwaltschaften

erhalten eine Stellenzulage.

(2) Die Stellenzulage nach Absatz 1 Nummer 1 wird nicht neben einer Stellenzulage nach Absatz 1 Nummer 2 gewährt.