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§ 51 LBG NRW
Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 5 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

Titel: Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LBG NRW
Gliederungs-Nr.: 2030
Normtyp: Gesetz

§ 51 LBG NRW – Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit

(1) Nicht genehmigungspflichtig ist

  1. 1.

    die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens,

  2. 2.

    eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit,

  3. 3.

    die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Hochschulen, die als solche zu Beamtinnen oder Beamten ernannt sind, und Beamtinnen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten außerhalb der öffentlichen Hochschulen,

  4. 4.

    die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen der Beamtinnen und Beamten in

    1. a)

      Gewerkschaften und Berufsverbänden oder

    2. b)

      Organen von Selbsthilfeeinrichtungen und

  5. 5.

    die unentgeltliche Tätigkeit in Organen von Genossenschaften.

(2) Durch die Nebentätigkeit dürfen dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Ergibt sich eine solche Beeinträchtigung, so ist die Nebentätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen.