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§ 51 LBG LSA
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Abschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LBG LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.77
Normtyp: Gesetz

§ 51 LBG LSA – Verschwiegenheitspflicht, Aussagegenehmigung
(§ 37 BeamtStG)

(1) Für die Erteilung und die Versagung der Genehmigung nach § 37 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes ist abweichend von § 8 Abs. 2 bei unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten die oberste Dienstbehörde zuständig, wenn nach Einschätzung der antragstellenden Staatsanwaltschaft andernfalls der Erfolg des Ermittlungsverfahrens gefährdet werden könnte. Für mittelbare Landesbeamtinnen und Landesbeamte gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass anstelle der obersten Dienstbehörde die Aufsichtsbehörde zuständig ist.

(2) Über die Versagung der Genehmigung nach § 37 Abs. 4 und 5 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde, soweit in Absatz 1 nichts anderes bestimmt ist.

(3) Sind Aufzeichnungen im Sinne des § 37 Abs. 6. des Beamtenstatusgesetzes auf Bild-, Ton- oder Datenträgern gespeichert, die körperlich nicht herausgegeben werden können oder bei denen eine Herausgabe nicht zumutbar ist, so sind diese Aufzeichnungen auf Verlangen dem Dienstherrn zu übermitteln und zu löschen. Die Beamtin oder der Beamte hat auf Verlangen über die nach Satz 1 zu löschenden Aufzeichnungen Auskunft zu geben.