§ 51 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 4 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Unterabschnitt 3 – Ruhestand, einstweiliger Ruhestand
§ 51 LBG – Beginn des Ruhestandes
Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen des § 30 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes und der §§ 45 und 46, mit Ablauf des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt worden ist, bei Beamten auf Zeit jedoch spätestens mit Ablauf der Amtszeit. Bei der Mitteilung der Versetzung in den Ruhestand kann auf Antrag oder mit Zustimmung des Beamten ein früherer Zeitpunkt festgesetzt werden.