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§ 51 KommHVO
Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO)
Landesrecht Saarland

Zehnter Abschnitt – Begriffsbestimmungen, Schlussvorschriften

Titel: Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KommHVO
Gliederungs-Nr.: 2022-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 51 KommHVO – Sondervermögen, Treuhandvermögen, Bewertung bei der Auflösung von Eigenbetrieben

(1) Soweit auf Sondervermögen und Treuhandvermögen der Gemeinde gesetzliche Vorschriften über die Haushaltswirtschaft Anwendung finden, gilt diese Verordnung sinngemäß.

(2) Bei der Auflösung eines Eigenbetriebes ist die Bewertung der im Jahresabschluss ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden unverändert in die Vermögensrechnung der Gemeinde zu übernehmen. Für die Ermittlung der planmäßigen Abschreibungen für die bei der Auflösung vorhandenen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können einheitlich die zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung bestehenden Bestimmungen weiterhin zugrunde gelegt werden. Bilanzpositionen dürfen nur übernommen werden, sofern die Bilanzierung nach den Bestimmungen dieser Verordnung zulässig ist; anderenfalls sind sie erfolgsneutral aufzulösen.