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§ 51 KomWG
Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Landesrecht Baden-Württemberg

10. Abschnitt – Regionalversammlung des Verbandes Region Stuttgart

Titel: Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KomWG
Gliederungs-Nr.: 2806
Normtyp: Gesetz

§ 51 KomWG – Wahlorgane, Besorgung der laufenden Wahlgeschäfte

(1) Dem Verbandswahlausschuss obliegt die Leitung der Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung im Wahlgebiet sowie die Feststellung des Wahlergebnisses. Er besteht aus dem Hauptverwaltungsbeamten des Verbandes als Vorsitzendem und mindestens sechs Beisitzern. Die Beisitzer und Stellvertreter in gleicher Zahl wählt die Regionalversammlung aus den Wahlberechtigten. Der Vorsitzende wird durch den stellvertretenden Hauptverwaltungsbeamten vertreten. § 11 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Für jeden Wahlkreis, der sich aus den Gemeinden des jeweiligen Landkreises zusammensetzt, obliegt dem Kreiswahlausschuss nach § 12 die Leitung der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis. Für den Wahlkreis der Stadt Stuttgart nimmt der Gemeindewahlausschuss diese Aufgaben wahr.

(3) Für die gleichzeitige Durchführung der Wahl der Mitglieder zur Regionalversammlung mit den Kommunalwahlen gilt § 37 Abs. 2 bis 4 entsprechend. Die nur für die Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung Wahlberechtigten sind in den Wählerverzeichnissen gesondert aufzuführen.

(4) Es besorgen

  1. 1.
    die örtlichen Wahlgeschäfte der Bürgermeister,
  2. 2.
    die laufenden Wahlgeschäfte in den Wahlkreisen der Landrat,
  3. 3.
    die laufenden Geschäfte der Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung der Hauptverwaltungsbeamte des Verbandes.

(5) Das Innenministerium kann dem Verband Region Stuttgart, der Verband Region Stuttgart kann den Landkreisen und Gemeinden Weisungen erteilen.