Gesetze

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§ 51 KomWG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Teil – Kreiswahlen → Erster Abschnitt – Kreistagswahlen

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: KomWG
Gliederungs-Nr.: 233-1
Normtyp: Gesetz

§ 51 KomWG – Wahlorgane

Wahlorgane sind der Kreiswahlausschuss, der Vorsitzende des Kreiswahlausschusses und die Wahlvorstände.