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§ 51 KWahlO
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

VI. – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse, Wahlniederschrift

Titel: Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KWahlO
Gliederungs-Nr.: 1112
Normtyp: Gesetz

§ 51 KWahlO – Zählung der Stimmen

(1) Nachdem die Zahl der Wähler ermittelt worden ist (§ 50), bilden mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:

  1. 1.
    nach Bewerbern getrennte Stapel mit zweifelsfrei gültiger Stimme,
  2. 2.
    einen Stapel mit ungekennzeichneten Stimmzetteln,
  3. 3.
    einen Stapel mit Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken geben.

(2) Die Beisitzer, die die nach Absatz 1 Nr. 1 geordneten Stimmzettel unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung eines jeden Stapels gleichlautet, und sagen zu jedem Stapel laut an, für welchen Bewerber er Stimmen enthält. Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlass zu Bedenken, so fügt er diesen den nach Absatz 1 Nr. 3 ausgesonderten Stimmzetteln bei.

(3) Hierauf prüft der Wahlvorsteher die ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1 Nr. 2), die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hat, übergeben werden. Der Wahlvorsteher sagt an, dass hier die Stimmen ungültig sind.

(4) Danach zählen je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorsteher und seinem Stellvertreter nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für den jeweiligen Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen.

(5) Zum Schluss entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen des nach Absatz 1 Nr. 3 gebildete Stimmzettelstapels. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an für welchen Bewerber die Stimme abgegeben worden ist. Er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob die Stimme für gültig oder ungültig erklärt worden ist, und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern.

(6) Die nach den Absätzen 4 und 5 ermittelten Zahlen der ungültigen und der für die einzelnen Bewerber abgegebenen Stimmen werden vom Schriftführer zusammengezählt und in die Wahlniederschrift eingetragen. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammenstellung. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 1 bis 5 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.