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§ 51 KWO M-V
Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KWO M-V
Referenz: 2021-1-5
Abschnitt: Teil 5 – Feststellung des Wahlergebnisses
 

§ 51 KWO M-V – Einbeziehung des Briefwahlergebnisses in das Wahlergebnis des Wahlbezirks (1)

Red. Anm.: Die Anlagen sind im GVOBl. M-V Nr. 16 vom 19. Dezember 2003 ab der Seite 571 wiedergegeben.

(1) Ein vom Wahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes öffnet nach Ablauf der Wahlzeit die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Wahlumschlag. Ist der Wahlschein in dem Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine nicht aufgeführt und werden sonst keine Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheins erhoben, so wird der Wahlumschlag geöffnet und die entnommenen Stimmzettel uneingesehen und in gefaltetem Zustand in die auch für die Stimmzettel der Urnenwähler bestimmte Wahlurne geworfen. Die Wahlscheine werden gesammelt. Ist der Wahlumschlag leer oder enthält er bei verbundenen Wahlen nicht für jede Wahl einen Stimmzettel, für die der Wähler nach dem Wahlschein wahlberechtigt ist, wird der Wahlumschlag entsprechend § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 beschriftet und durch ein vom Wahlvorsteher dazu bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes aufbewahrt.

(2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Wahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand des § 35 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und der zurückgewiesenen Wahlbriefe ist in der Ergänzung zur Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen, fortlaufend zu nummerieren und zu verpacken; das Paket ist zu versiegeln. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 35 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes).

(3) Enthält bei verbundenen Wahlen der Wahlumschlag den Stimmzettel einer Wahl, für die der Wahlschein nicht gilt, so ist dieser Stimmzettel auszusondern. Er ist uneingesehen in den Wahlumschlag zu legen. Dieser ist mit einem Vermerk über den Grund der Aussonderung zu versehen, wieder zu verschließen und in das in Absatz 2 Satz 4 genannte Paket einzubeziehen.

(4) Die Gemeindewahlbehörde kann zulassen, dass der Wahlvorstand die ihm übergebenen Wahlbriefe schon vor Ablauf der Wahlzeit nach Absatz 1 bis 3 behandelt, wenn dies nach der Zahl der Wahlbriefe geboten erscheint und den ungestörten Ablauf der Wahlhandlung nicht beeinträchtigt.

(5) Stellt der Landeswahlleiter fest, dass infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen gestört war, gelten die betroffenen Wahlbriefe, die nach dem Datum des Poststempels spätestens am zweiten Tag vor der Wahl zur Post gegeben worden sind, als rechtzeitig eingegangen. In einem solchen Fall werden, sobald die Auswirkungen des Ereignisses behoben sind, spätestens aber am 22. Tag nach der Wahl, die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe ausgesondert und dem Wahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Wahlergebnisses zugeleitet. Die nachträgliche Feststellung unterbleibt, wenn sie wegen der geringen Anzahl der vorliegenden Wahlbriefe nicht möglich ist, ohne das Wahlgeheimnis zu gefährden. Im Übrigen kann der Landeswahlleiter Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse im Einzelfall treffen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2009 durch § 80 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86). Zur weiteren Anwendung s. § 79 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86).