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§ 51 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Hessen

Vierter Teil – Die zweite juristische Staatsprüfung

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 322-67
gilt ab: 01.11.2007
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 158 vom 01.04.2004

§ 51 JAG

(1) 1Im Anschluss an die mündliche Prüfung bewertet der Prüfungsausschuss den Vortrag und die Leistungen im Prüfungsgespräch. 2Er bildet die Prüfungsnote und entscheidet über das Gesamtergebnis der Prüfung durch Bildung der Abschlussnote; dabei ist er an die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten gebunden.

(2) Die Prüfungsnote wird in der Weise errechnet, dass zunächst für jede Aufsichtsarbeit, den Aktenvortrag und jeden Abschnitt des Prüfungsgesprächs jeweils die Durchschnittspunktzahl ermittelt wird; sodann werden die Durchschnittspunktzahlen

für jede Aufsichtsarbeit mit 7,5
den Aktenvortrag mit 10
jeden Abschnitt des Prüfungsgesprächs mit 10

vervielfältigt, und die Gesamtsumme wird durch 100 geteilt. Eine dritte Dezimalstelle bleibt jeweils unberücksichtigt.

(3) 1Für die Bildung der Abschlussnote kann der Prüfungsausschuss die rechnerisch ermittelte Punktzahl der Prüfungsnote um bis zu 1 Punkt anheben, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand der Bewerberin oder des Bewerbers besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat; hierbei sind auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen. 2Macht der Prüfungsausschuss von der Möglichkeit der Hebung keinen Gebrauch, so ist die nach Abs. 2 ermittelte Prüfungsnote die Abschlussnote.

(4) § 19 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

(5) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Punktzahl der Abschlussnote unter 4 liegt.