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§ 51 IngG LSA
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Berufspflichten, Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: IngG LSA
Gliederungs-Nr.: 702.12
Normtyp: Gesetz

§ 51 IngG LSA – Antragsberechtigung

(1) Hält die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt nach dem Ergebnis der Ermittlungen den Beschuldigten eines Berufsvergehens für hinreichend verdächtig, so kann sie bei dem Berufsgericht die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens beantragen.

(2) Antragsberechtigt ist auch das für die Aufsicht über die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt zuständige Ministerium; es kann sein Antragsrecht auf eine andere Behörde übertragen.

(3) Der Antrag hat die Tatsachen, in denen ein Berufsvergehen erblickt wird, sowie das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen und die Beweismittel zu enthalten.

(4) Ein Kammerangehöriger kann die Eröffnung eines Verfahrens gegen sich selbst beantragen. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen und hat die ihn begründenden Tatsachen zu enthalten.