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§ 51 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Teil – Schulverfassung → Erster Abschnitt – Grundlagen

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 51 HmbSG – Schulprogramm

(1) Die Schule legt die besonderen Ziele, Schwerpunkte und Organisationsformen ihrer pädagogischen Arbeit sowie Kriterien für die Zielerreichung in einem Schulprogramm fest. Sie konkretisiert darin den allgemeinen Bildungs- und Erziehungsauftrag im Hinblick auf die spezifischen Voraussetzungen und Merkmale ihrer Schülerschaft und die spezifischen Gegebenheiten der Schule und ihres regionalen Umfeldes unter Nutzung der ihr nach diesem Gesetz gegebenen inhaltlichen und unterrichtsorganisatorischen Gestaltungsmöglichkeiten. Zu den Festlegungen des Schulprogramms können gehören:

  • besondere didaktisch-methodische Schwerpunkte im Unterricht,
  • die Umsetzung der fächerübergreifend zu unterrichtenden Aufgabengebiete,
  • die Ausgestaltung der Stunden- und Pausenordnung,
  • besondere Maßnahmen zur Förderung spezifischer Schülergruppen, insbesondere von Schülerinnen und Schülern mit Lernschwierigkeiten, von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Begabungen, von behinderten oder von Behinderung bedrohten Schülerinnen und Schülern und von zwei- oder mehrsprachig aufwachsenden Schülerinnen und Schülern,
  • besondere Beratungs-, Betreuungs- und Freizeitangebote,
  • besondere Formen der Schülermitwirkung,
  • besondere Maßnahmen zur Förderung des Schullebens,
  • die Kooperation mit anderen Schulen und Einrichtungen des Stadtteils.

(2) Bei der Erarbeitung des Schulprogramms sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere die in den §§ 1 bis 3 niedergelegten Ziele und Grundsätze sowie die Bildungspläne, zu beachten.

(3) Die Ziele und die Umsetzung des Schulprogramms überprüft die Schule in regelmäßigen Abständen auch eigenverantwortlich im Rahmen der Evaluation nach § 100.