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§ 51 HmbKGH
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 4 – Weiterbildung → Unterabschnitt 5 – Weiterbildung der Tierärztinnen und Tierärzte

Titel: Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKGH
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 51 HmbKGH – Inhalt und Umfang der tierärztlichen Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten und Leiden der Tiere, im Schutz des Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten sowie durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft einschließlich der veterinärmedizinischen Belange der Umwelthygiene und des Tierschutzes.

(2) Die Weiterbildung in dem Gebiet "Öffentliches Veterinärwesen" umfasst

  1. 1.

    das Bestehen einer Prüfung für den tierärztlichen Staatsdienst und

  2. 2.

    eine nach Bestehen dieser Prüfung abzuleistende zweijährige praktische Tätigkeit im Veterinärverwaltungsdienst mit Ausnahme einer ausschließlichen Tätigkeit in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung.

Sie wird in den von der zuständigen Behörde besonders bestimmten Einrichtungen durchgeführt.

(3) Abweichend von § 32 Absatz 1 erteilt die Tierärztekammer die Anerkennung für das Gebiet "Öffentliches Veterinärwesen" auf Grund der vorzulegenden Nachweise über die Weiterbildung nach Absatz 2.

(4) Abweichend von § 33 Absatz 5 und § 34 Absatz 1 Satz 1 kann die Tierärztekammer Zeiten beruflicher Tätigkeit, in der eine eigene Praxis ausgeübt wird, auf die Weiterbildung in einem Gebiet oder Teilgebiet anrechnen, wenn die oder der Weiterzubildende in diesem Gebiet oder Teilgebiet

  1. 1.

    während der praktischen Tätigkeit als niedergelassene Tierärztin bzw. als niedergelassener Tierarzt oder in abhängiger Stellung in einer tierärztlichen Praxis oder Klinik Kenntnisse erworben hat, die mit denen einer gemäß § 34 Absätze 1 bis 3 durchgeführten Weiterbildung vergleichbar sind und

  2. 2.

    eine sechsmonatige Weiterbildung in einer Weiterbildungsstätte nach § 34 Absatz 1 Satz 1 abgeleistet hat.

Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 liegen vor, wenn die Zeit der praktischen Tätigkeit mindestens doppelt so lang ist wie die Weiterbildungszeit. Wird die Zeit der praktischen Tätigkeit von einem zur Weiterbildung ermächtigten Kammermitglied begleitet, muss diese mindestens das Eineinhalbfache der Weiterbildungszeit betragen. Das Nähere regelt die Weiterbildungsordnung.