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§ 51 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

III. Abschnitt – Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apothekerinnen und Apotheker, Tierärztinnen und Tierärzte → 5. Unterabschnitt – Zahnärztliche Weiterbildung

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122
Normtyp: Gesetz

§ 51 HeilBerG – Gebietsbezeichnungen der Zahnärztekammern

(1) Für Zahnärztinnen und Zahnärzte gelten die Bestimmungen des § 33 mit der Einschränkung, dass sie neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen können, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten Gebiet der Zahnheilkunde (Gebietsbezeichnung) hinweisen. Unabhängig von § 35 Abs. 2 dürfen mehrere Gebietsbezeichnungen nebeneinander geführt werden. § 41 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(2) Gebietsbezeichnungen bestimmen die Zahnärztekammern in den Fachrichtungen

  1. 1.

    Konservative Zahnheilkunde,

  2. 2.

    Operative Zahnheilkunde,

  3. 3.

    Präventive Zahnheilkunde

und in Verbindungen dieser Fachrichtungen.

(3) Abgesehen von Absatz 2 ist Gebietsbezeichnung auch die Bezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen".