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§ 51 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Berufsgerichtsbarkeit → Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 51 HeilBG – Ahndung einer Pflichtverletzung

(1) Gegen ein Kammermitglied, das seine Berufspflichten schuldhaft in schwerwiegender Weise verletzt, ist ein berufsgerichtliches Verfahren durchzuführen. Die Kammer unterrichtet die für die Berufszulassung zuständige Behörde über die Antragstellung nach § 76 und den Abschluss des berufsgerichtlichen Verfahrens.

(2) Ein Kammermitglied soll auch wegen Berufspflichtverletzungen verfolgt werden, die es während seiner Zugehörigkeit zu einer Kammer außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz begangen hat. Ein berufsgerichtliches Verfahren soll auch dann fortgeführt werden, wenn die Kammerzugehörigkeit während eines anhängigen berufsgerichtlichen Verfahrens endet, sofern die Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung weiter besteht.

(3) Verfahren, die beim Berufsgericht anhängig sind, werden fortgeführt, auch wenn das Kammermitglied seinen Beruf außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz in der Bundesrepublik Deutschland weiter ausübt.

(4) Personen, die die Verletzung einer Berufspflicht geltend machen, werden durch die Kammern über das Ergebnis der berufsrechtlichen Überprüfung unterrichtet. Ein darüberhinausgehender Anspruch auf Informationszugang besteht nicht.