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§ 51 HWG
Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Sechster Abschnitt – Hochwasserschutz, Deich- und Stauanlagen

Titel: Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 85-72
gilt ab: 06.06.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 548 vom 23.12.2010

§ 51 HWG – (zu § 36 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Errichtung, Betrieb und Unterhaltung von Stauanlagen und Stauhaltungsdämmen

(1) 1Jede Stauanlage mit festgesetzten Stauhöhen ist durch die Wasserbehörde mit Staumarken zu versehen. 2Die Unternehmerin oder der Unternehmer einer Stauanlage hat die durch Staumarken festgesetzten Wasserhöhen einzuhalten und die Kosten des Setzens und der Erhaltung der Staumarke zu tragen. 3Die Eigentümerinnen oder Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger haben das Setzen der Staumarken und der Sicherungsmarken zu dulden. 4Sie haben gegenüber der Unternehmerin oder dem Unternehmer der Stauanlage Anspruch auf Schadensersatz für Schäden, die unmittelbar durch das Setzen der Staumarke entstehen.

(2) Zugunsten dessen, der eine Stauanlage oder einen Stauhaltungsdamm errichten will, sind die Eigentümerinnen oder Eigentümer und nutzungsberechtigten Personen der gegenüberliegenden Ufergrundstücke und der dahinter liegenden Grundstücke auf Anordnung der Wasserbehörde verpflichtet, den Anschluss an das amtliche Höhenfestpunktnetz zu dulden.

(3) 1Die Stauberechtigten dürfen eine Stauanlage oder einen Stauhaltungsdamm nur mit Genehmigung der Wasserbehörde dauernd außer Betrieb setzen oder beseitigen. 2Dies gilt nicht, wenn ein Verfahren nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes durchzuführen ist.

(4) Die Genehmigung zur Außerbetriebsetzung darf nur versagt werden, wenn eine andere Person, die ein berechtigtes Interesse an dem Fortbestand oder weiteren Betrieb der Anlage oder des Dammes hat, sich verpflichtet,

  1. 1.

    nach Wahl der oder des Stauberechtigten die Kosten für die künftige Unterhaltung der Anlage oder des Dammes zu ersetzen oder die Anlage oder den Damm selbst zu unterhalten,

  2. 2.

    der oder dem Stauberechtigten andere Nachteile, die durch den Weiterbetrieb der Anlage oder des Dammes entstehen, zu ersetzen und

  3. 3.

    für die Erfüllung dieser Verpflichtungen Sicherheit zu leisten.

(5) Für Stauanlagen und Stauhaltungsdämme, die aufgrund einer Erlaubnis oder Bewilligung errichtet werden oder aufgrund eines alten Rechts oder einer alten Befugnis errichtet worden sind, gelten Abs. 3 und 4 nur, soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist.