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§ 51 HRV
Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (Handelsregisterverordnung - HRV)
Bundesrecht

IVa. – Vorschriften für das elektronisch geführte Handelsregister → 2. – Anlegung des elektronisch geführten Registerblatts

Titel: Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (Handelsregisterverordnung - HRV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HRV
Gliederungs-Nr.: 315-20
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 51 HRV – Anlegung des elektronisch geführten Registerblatts durch Umschreibung

Ein bisher in Papierform geführtes Registerblatt kann für die elektronische Führung nach den §§ 51, 52 und 54 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister am 1. Januar 2007 geltenden Fassung dieser Verordnung umgeschrieben werden.