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§ 51 HOAI 1991
Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Bundesrecht

Teil VII – Leistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen

Titel: Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HOAI 1991
Gliederungs-Nr.: 402-24-8-2-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 51 HOAI 1991 – Anwendungsbereich (1)

(1) Ingenieurbauwerke umfassen:

  1. 1.
    Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,
  2. 2.
    Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,
  3. 3.
    Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus, ausgenommen Freianlagen nach § 3 Nr. 12,
  4. 4.
    Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen einschließlich Wasser gefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen nach § 68,
  5. 5.
    Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,
  6. 6.
    konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen,
  7. 7.
    sonstige Einzelbauwerke, ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.

(2) Verkehrsanlagen umfassen:

  1. 1.
    Anlagen des Straßenverkehrs, ausgenommen Freianlagen nach § 3 Nr. 12,
  2. 2.
    Anlagen des Schienenverkehrs,
  3. 3.
    Anlagen des Flugverkehrs.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 18. August 2009 durch § 56 Satz 2 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732). Zur weiteren Anwendung s. § 55 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732).