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§ 51 HFischG
Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG)  
Landesrecht Hessen

Achter Teil – BUßGELDVORSCHRIFTEN

Titel: Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFischG
Gliederungs-Nr.: 87-26
gilt ab: 03.12.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2022
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 362 vom 05.08.2011

§ 51 HFischG – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1 Fischereirechte nutzt,

  2. 2.

    entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1 der zuständigen Behörde den Abschluss oder die Änderung eines Fischereipachtvertrages oder eines Unterpachtvertrages nicht anzeigt,

  3. 3.

    entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Fischereierlaubnisscheine Personen erteilt, die nicht Inhaber eines Fischereischeines sind,

  4. 4.

    den Fischfang ausübt, ohne Inhaber eines gültigen Fischereischeines oder sonst öffentlich-rechtlich befugt zu sein,

  5. 5.

    entgegen § 13 Abs. 1 Satz 5 den Fischereierlaubnisschein oder entgegen § 25 Abs. 1 den Fischereischein oder entgegen § 33 Abs. 1 den Erlaubnisschein nicht bei sich führt oder auf Verlangen nicht vorzeigt,

  6. 6.

    entgegen § 13 Abs. 2 bei der Erteilung von Fischereierlaubnisscheinen die festgesetzte Höchstzahl nicht beachtet oder gegen die von der Fischereibehörde angeordneten Beschränkungen der Fangerlaubnis verstößt,

  7. 7.

    entgegen § 14 Abs. 3 Maßnahmen trifft, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern,

  8. 8.

    entgegen § 35 Abs. 1 keine Vorrichtungen herstellt oder betreibt, die das Eindringen der Fische verhindern, oder entgegen § 35 Abs. 2 einem Gewässer nach § 1a Abs. 1 Nr. 1 und 2 soviel Wasser entzieht, dass hierdurch das Gewässer als Lebensraum nachhaltig geschädigt wird,

  9. 9.

    der Mitteilungspflicht nach § 36 Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder das Ablassen eines Gewässers entgegen § 36 Abs. 1 Satz 2 nicht rechtzeitig mitteilt,

  10. 10.

    durch Fischereivorrichtungen entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 ein Gewässer für den Fischwechsel versperrt,

  11. 11.

    entgegen § 38 Abs. 3 Satz 1 Fischereivorrichtungen während der Schonzeiten nicht beseitigt oder abstellt,

  12. 12.

    entgegen § 40 den Fischwechsel durch geeignete Fischwege nicht gewährleistet oder den Wechsel der Fische dauernd verhindert oder beeinträchtigt,

  13. 13.

    entgegen § 42 Abs. 1 in Fischwegen oder entgegen § 42 Abs. 2 während der Zeit, zu der der Fischweg geöffnet sein muss, auf der von der oberen Fischereibehörde bestimmten Strecke fischt,

  14. 14.

    entgegen § 43 an, auf oder in Gewässern Fischereigeräte gebrauchsfertig mitführt,

  15. 15.

    den Vorschriften einer aufgrund der §§ 37 und 39 Abs. 1 und 2 sowie des § 47 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  16. 16.

    eine Auflage, mit der eine nach diesem Gesetz oder eine nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erteilte Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder Befreiung verbunden ist, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) 1Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 3, 7, 11 oder 13 bezieht oder die zur Vorbereitung oder Begehung einer solchen Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können eingezogen werden. 2§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Fischereibehörde.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 29. November 2022 durch § 57 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576). Zur weiteren Anwendung s. § 56 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576).