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§ 51 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 4 – Weiterbildung → Unterabschnitt 6 – Psychotherapeutische Weiterbildung

Titel: Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 2122-6
Normtyp: Gesetz

§ 51 HBKG – Psychotherapeutische Weiterbildungsbezeichnungen

(1) Die Psychotherapeutenkammer bestimmt Gebiets-, Schwerpunkt und Zusatzbezeichnungen in den Versorgungsbereichen

  1. 1.

    Psychotherapie für Kinder- und Jugendliche,

  2. 2.

    Psychotherapie für Erwachsene,

  3. 3.

    Neuropsychologische Psychotherapie.

(2) Wer eine Gebietsbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in dem Gebiet tätig werden. Wer eine Schwerpunktbezeichnung führt, muss auch in diesem gebietsspezifischen Schwerpunkt tätig werden. Die Weiterbildungsordnung kann Ausnahmen von Satz 1 oder 2 zulassen, wenn zur Sicherung des Therapieerfolgs eine gebietsübergreifende psychotherapeutische Behandlung erforderlich ist oder eine zuvor begonnene psychotherapeutische Behandlung abgeschlossen werden soll.

(3) Eine Zusatzbezeichnung darf nur zusammen mit einer Gebietsbezeichnung geführt werden.

(4) Wer eine Gebietsbezeichnung führt, soll sich in der Regel nur durch eine Person vertreten lassen, die die gleiche Gebietsbezeichnung führt.