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§ 51 GemHVO
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 8 – Jahresabschluss

Titel: Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GemHVO
Gliederungs-Nr.: 2020-1-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 51 GemHVO – Forderungsübersicht

In der Forderungsübersicht sind die Forderungen der Gemeinde nachzuweisen. Die Forderungsübersicht ist vertikal entsprechend der Bilanz zu gliedern.