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§ 51 BremSchulG
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Landesrecht Bremen

Teil 3 – Die Schülerin und der Schüler → Kapitel 1 – Rechte der Schülerin und des Schülers

Titel: Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-a-5
Normtyp: Gesetz

§ 51 BremSchulG – Schülereigene Medien

(1) Schülerzeitungen sind periodische Druckschriften, die von Schülerinnen und Schülern einer oder mehrerer Schulen für Schülerinnen und Schüler gestaltet und herausgegeben werden, aber nicht der Verantwortung einer Schule unterliegen. Schülerzeitungen dürfen in jeder Schule vertrieben werden. Ein Exemplar ist mit Beginn der Verteilung der Schulleiterin oder dem Schulleiter zur Kenntnis zuzuleiten.

(2) Für Schülerzeitungen gilt das Bremische Pressegesetz. Im Impressum müssen die im Sinne des Presserechtes verantwortlichen Schülerinnen und Schüler in Verbindung mit ihrer Schule angegeben werden. Durch die Gestaltung oder Herausgabe einer Schülerzeitung dürfen der Schülerin oder dem Schüler keine schulischen Nachteile entstehen.

(3) Für andere von Schülerinnen und Schülern gestaltete oder herausgegebene Medien gelten Absatz 1 und 2 entsprechend.