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§ 51 BbgHG
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 6 – Personal der Hochschule → Unterabschnitt 2 – Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Hochschule

Titel: Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgHG
Gliederungs-Nr.: 551-22
Normtyp: Gesetz

§ 51 BbgHG – Nebentätigkeit; Verordnungsermächtigung

Nebentätigkeiten dürfen die dienstlichen Interessen nicht beeinträchtigen. Wissenschaftliches und künstlerisches Personal ist zur Übernahme einer Nebentätigkeit insoweit verpflichtet, als sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer hauptamtlichen Tätigkeit steht. Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals zu regeln. Die Rechtsverordnung hat insbesondere Folgendes vorzusehen:

  1. 1.

    Nebentätigkeiten dürfen die dienstlichen Interessen nicht beeinträchtigen,

  2. 2.

    die Einschränkung und das Verbot von Nebentätigkeiten, soweit diese geeignet sind, die dienstlichen Interessen zu beeinträchtigen,

  3. 3.

    die Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material der Hochschule sowie das dafür abzuführende Nutzungsentgelt,

  4. 4.

    der Nachweis der Einkünfte aus Nebentätigkeit und

  5. 5.

    die Ablieferungspflicht für Vergütungen aus Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst.

Das Nutzungsentgelt richtet sich nach den der Hochschule entstehenden Kosten und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, welcher der oder dem Hochschulbediensteten durch die Inanspruchnahme entsteht.