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§ 51 BbgBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 6 – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgBKG
Gliederungs-Nr.: 261-1
Normtyp: Gesetz

§ 51 BbgBKG – Übergangsregelung

(1) Die Rechtsverordnungen, die auf der Grundlage des Brandschutzgesetzes und des Brandenburgischen Katastrophenschutzgesetzes ergangen sind, bleiben, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes stehen, bis zum Erlass neuer Vorschriften in Kraft. Soweit in diesen Rechtsverordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die außer Kraft getreten sind, gelten die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.

(2) Vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestellte und ehrenamtlich oder als Ehrenbeamte auf Zeit tätige Ortswehrführer, Wehrführer, Kreisbrandmeister und ihre Stellvertreter üben ihre Funktion bis zur Bestellung eines Ortswehrführers oder Stellvertreters nach § 28 Abs. 2, eines Wehrführers oder Stellvertreters nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 und eines Kreisbrandmeisters oder Stellvertreters nach § 29 Abs. 1 weiter aus.

(3) Abweichend von § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 sind bestehende Objektfunkanlagen erst nach einer Übergangsfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und weiterer Vorschriften vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 42) dem aktuellen Stand der Technik anzupassen.

(4) Abweichend von § 45 erfolgen Gebührenerhebungen erst nach einer Übergangsfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und weiterer Vorschriften vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 42). Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 45 in der bis zum 21. Juni 2019 geltenden Fassung.