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§ 51 BNatSchG
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Schutz und Pflege wild lebender Tier-und Pflanzenarten

Titel: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-8
Normtyp: Gesetz

§ 51 BNatSchG – Zoos (1)

Die Länder erfüllen die sich aus der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24) ergebenden Verpflichtungen, insbesondere durch den Erlass von Vorschriften, soweit diese nicht bereits durch das Tierschutzgesetz oder durch auf Grund des Tierschutzgesetzes erlassene Vorschriften erfüllt sind. Hierbei haben sie sicherzustellen, dass die Zoos die in Artikel 3 der Richtlinie genannten Erhaltungsmaßnahmen durchführen. Die Länder können bestimmen, dass eine nach landesrechtlichen Vorschriften zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Satz 1 vorgesehene Genehmigung für das Errichten und das Betreiben eines Zoos die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 2a des Tierschutzgesetzes einschließt. Soweit im Hinblick auf das Halten von Tieren in Zoos keine tierschutzrechtlichen Vorschriften des Bundes bestehen, können die Länder in entsprechender Anwendung des § 2a Abs. 1 des Tierschutzgesetzes Vorschriften über Anforderungen an das Halten der Tiere erlassen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2010 durch Artikel 27 Satz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542). Zur weiteren Anwendung s. § 74 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542).