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§ 519 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Erster Titel – Stückgutfrachtvertrag → Dritter Untertitel – Beförderungsdokumente

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 519 HGB – Berechtigung aus dem Konnossement. Legitimation

1Die im Konnossement verbrieften seefrachtvertraglichen Ansprüche können nur von dem aus dem Konnossement Berechtigten geltend gemacht werden. 2Zugunsten des legitimierten Besitzers des Konnossements wird vermutet, dass er der aus dem Konnossement Berechtigte ist. 3Legitimierter Besitzer des Konnossements ist, wer ein Konnossement besitzt, das

  1. 1.

    auf den Inhaber lautet,

  2. 2.

    an Order lautet und den Besitzer als Empfänger benennt oder durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten ausweist oder

  3. 3.

    auf den Namen des Besitzers lautet.

Zu § 519: Eingefügt durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 831).