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§ 50b BBesG
Bundesbesoldungsgesetz
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Zulagen, Prämien, Zuschläge, Vergütungen

Titel: Bundesbesoldungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 50b BBesG – Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft im Sanitätsdienst in Bundeswehrkrankenhäusern

(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen die Gewährung einer Vergütung für Beamte und Soldaten im Sanitätsdienst in Bundeswehrkrankenhäusern mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A zu regeln für Zeiten

  1. 1.

    eines Bereitschaftsdienstes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit,

  2. 2.

    einer Rufbereitschaft,

  3. 3.

    einer tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft.

(2) 1Zeiten eines Bereitschaftsdienstes werden entsprechend der durchschnittlich anfallenden tatsächlichen Inanspruchnahme pauschal berücksichtigt. 2Zeiten einer Rufbereitschaft, die 10 Stunden im Kalendermonat übersteigen, werden zu einem Achtel berücksichtigt. 3Zeiten einer tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft werden vollständig berücksichtigt. 4Zeiten einer Tätigkeit, für die Gebühren nach der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden können, bleiben unberücksichtigt.

Zu § 50b: Eingefügt durch G vom 15. 3. 2012 (BGBl I S. 462), geändert durch G vom 3. 12. 2015 (BGBl I S. 2163) und 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2053).