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§ 50a RundfG M-V
Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 6 – Verbreitung und Weiterverbreitung von Rundfunk und rundfunkähnlichen Telemedien in analogen Kabelanlagen oder mittels Medienplattformen und Benutzeroberflächen

Titel: Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RundfG M-V
Gliederungs-Nr.: 2251-31
Normtyp: Gesetz

§ 50a RundfG M-V – Entgelt- und Verfahrensregelungen

(1) Der Betreiber der analogen Kabelanlage hat sicherzustellen, dass Entgelte und Tarife für die Rundfunkprogramme nach § 50 Abs. 2 Nr. 1 und 2 offen gelegt werden. Entgelte und Tarife sind im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 319 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1365) geändert worden ist, so zu gestalten, dass auch regional begrenzte Angebote zu angemessenen und chancengleichen Bedingungen verbreitet werden können. Versichert ein Veranstalter eines Regionalprogramms gegenüber der Landesanstalt glaubhaft, dass der Betreiber einer analogen Kabelanlage höhere Entgelte als nach diesen Bestimmungen von ihm fordert, kann die Landesanstalt von dem Betreiber der analogen Kabelanlage verlangen, dass er seine Einnahmen durch Einspeisungsentgelte für die jeweiligen Rundfunkveranstalter nachweist.

(2) Kommt der Betreiber der analogen Kabelanlage den Verpflichtungen nach den §§ 49 und 50 nicht nach oder verstößt er gegen das in Absatz 1 bestimmte Diskriminierungsverbot, kann die Landesanstalt die Verbreitung untersagen oder die Einspeisung eines Rundfunkprogramms anordnen. § 13 findet Anwendung.

(3) Widerspruch und Klage gegen die Untersagung oder Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung.