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§ 50a BremLWO
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Landesrecht Bremen

Zweiter Abschnitt – Wahlhandlung → 2. – Besondere Regelungen

Titel: Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLWO
Gliederungs-Nr.: 111-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 50a BremLWO – Öffentlichkeit

Während der Zulassung der Wahlbriefe, der Zählung der Wähler sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann Zutritt zu allen Räumen, in denen die Wahlvorstände tätig sind, soweit das ohne Störung möglich ist.