§ 50 WG
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Teil 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 2 – Abwasserbeseitigung
§ 50 WG – Öffentliche Abwasseranlagen (zu §§ 60 und 61 WHG)
(1) Öffentliche Abwasseranlagen sind nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 dieses Gesetzes durch fachkundiges Personal zu überwachen oder durch geeignete Stellen überwachen zu lassen.
(2) Öffentliche Abwasseranlagen können im Rahmen der Anforderungen nach § 60 Absatz 1 WHG zur Energiegewinnung genutzt werden.