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§ 50 VerfGGBbg
Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
Landesrecht Brandenburg

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Vierter Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 12 Nr. 4 (Verfassungsbeschwerde)

Titel: Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VerfGGBbg
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Gesetz

§ 50 VerfGGBbg – Entscheidung

(1) Über die Verfassungsbeschwerde entscheidet das Verfassungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Der Präsident des Verfassungsgerichts oder dieses selbst kann jedoch eine mündliche Verhandlung anordnen. In diesem Fall wird die Entscheidung als Urteil verkündet und sofort, im Übrigen mit der Bekanntgabe an den Beschwerdeführer, rechtswirksam.

(2) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift der Verfassung und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Verfassungsgericht kann zugleich aussprechen, dass auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme die Verfassung verletzt.

(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Verfassungsgericht die Entscheidung auf; in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.

(4) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Rechtsvorschrift stattgegeben, so erklärt das Verfassungsgericht diese für nichtig oder mit der Verfassung unvereinbar. Das Gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 3 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einer verfassungswidrigen Rechtsvorschrift beruht.