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§ 50 UG
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 5 – Studium, Lehre und Prüfungen

Titel: Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: UG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 50 UG – Studiengänge (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080). Zur weiteren Anwendung s. § 97 und § 99 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Studiengänge führen zu einem berufsqualifizierenden Abschluss und werden durch eine Prüfung nach § 58 abgeschlossen. Als berufsqualifizierend gilt auch der Abschluss von Studiengängen, durch die die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Studiengänge können eine zwischen den Lernorten Hochschule und Praxis wechselnde Ausbildung vorsehen (duales Studium).

(2) Bachelorstudiengänge müssen die für die Berufsqualifizierung notwendigen wissenschaftlichen Grundlagen, Methodenkompetenzen und berufsfeldbezogenen Qualifikationen vermitteln. Masterstudiengänge werden als konsekutive oder weiterbildende Studiengänge eingerichtet. Konsekutive Masterstudiengänge sollen einen vorausgegangenen Bachelorstudiengang fachlich vertiefen, verbreitern oder fachübergreifend erweitern. Sie können auch so ausgestaltet werden, dass sie inhaltlich nicht auf einem bestimmten vorangegangenen Bachelorstudiengang aufbauen. Neue Studiengänge werden in dieser gestuften Studiengangsstruktur eingerichtet. Von ihr kann in Studiengängen abgewichen werden, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen. Für weiterbildende Masterstudiengänge gilt § 55.

(3) Die Studiengänge nach Absatz 2 sind in lernergebnisorientierte Module zu gliedern und umfassen obligatorisch eine Abschlussarbeit. Für erfolgreich abgeschlossene Module sowie für Bachelor- und Masterarbeiten werden Leistungspunkte nach einem europäischen Leistungspunkte-System vergeben (ECTS). Je Semester sind in der Regel 30 Leistungspunkte zugrunde zu legen. Ein Leistungspunkt entspricht einer Gesamtarbeitsbelastung der Studierenden im Präsenz- und Selbststudium von 25 bis höchstens 30 Zeitstunden. Module sollen mindestens einen Umfang von fünf ECTS-Punkten aufweisen. Für ein Modul werden Leistungspunkte vergeben, wenn die in der Studien- und Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungen erbracht worden sind. Wird ein Modul mit einer das Lernergebnis feststellenden Prüfung abgeschlossen, soll in der Regel nur eine Prüfungsleistung vorgesehen werden.

(4) Studiengänge sind in der Regel so zu gestalten, dass sie Möglichkeiten für Aufenthalte an anderen Hochschulen und in der Praxis ohne Zeitverlust einräumen.

(5) Jeder neue Bachelor- und Masterstudiengang oder die wesentliche Änderung eines bestehenden Bachelor- oder Masterstudienganges ist durch eine anerkannte, unabhängige wissenschaftliche Einrichtung in qualitativer Hinsicht zu bewerten (Akkreditierung). Auf eine Akkreditierung einzelner Studiengänge kann verzichtet werden, wenn die Hochschule insgesamt oder im betreffenden Bereich über ein akkreditiertes System zur Qualitätssicherung ihres Studienangebots verfügt (Systemakkreditierung). In den Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 7 können Fristen für eine erneute Akkreditierung oder für eine ausnahmsweise nachzuholende Akkreditierung eines Studiengangs bestimmt werden.

(6) Bei der Organisation von Studiengängen soll, soweit möglich, den besonderen Bedürfnissen von Teilzeitstudierenden Rechnung getragen werden.

(7) Die Einrichtung, wesentliche Änderung oder Aufhebung von Studiengängen ist der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten anzuzeigen. Bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen, bedürfen die Maßnahmen der Zustimmung des zuständigen Fachministeriums sowie der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten.

(8) Die Universität kann sich an der Errichtung gemeinsamer Studiengänge mit anderen Hochschulen beteiligen und zu diesem Zweck mit Zustimmung des Universitätsrats insbesondere Vereinbarungen über die Gestaltung des Studiums und der Prüfungen und die Bildung gemeinsamer Kommissionen schließen.