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§ 50 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Wahlen der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und Ortsbürgermeister (Gemeindewahlen) → Vierter Abschnitt – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Gesetz

§ 50 ThürKWO – Bekanntmachung der Feststellung des Wahlergebnisses (1)

(1) Der Gemeindewahlleiter weist in der Bekanntmachung der Feststellung des Wahlergebnisses (§ 9 Abs. 6 ThürKWG) auf die Möglichkeit der Wahlanfechtung (§ 31 Abs. 1 ThürKWG) hin.

(2) Im Falle einer Stichwahl macht der Gemeindewahlleiter in der Bekanntmachung nach Absatz 1 den Tag der Stichwahl und die Namen der beiden Bewerber unter Angabe ihrer Stimmenzahl in der ersten Wahl bekannt und weist darauf hin, dass

  1. 1.
    Wahlberechtigte, die für die erste Wahl eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, keine neue Wahlbenachrichtigung für die Stichwahl erhalten,
  2. 2.
    Wahlberechtigte, die für die erste Wahl einen Wahlschein nach § 13 Abs. 2 erhalten haben sowie Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind, von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl vom Gemeindewahlleiter erhalten,
  3. 3.
    Wahlscheine für die Stichwahl nach § 13 Abs. 1 und § 14 beantragt werden können,
  4. 4.
    die Wahlanfechtung erst nach der Bekanntmachung der Feststellung des Ergebnisses der Stichwahl erfolgen kann.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).