§ 50 ThürFischG
Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Landesrecht Thüringen
Siebenter Teil – Entschädigung
§ 50 ThürFischG – Entscheidung über Entschädigungsansprüche und Zuständigkeit
Über öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche nach diesem Gesetz entscheidet die oberste Fischereibehörde.