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§ 50 ThürFischG
Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Landesrecht Thüringen

Siebenter Teil – Entschädigung

Titel: Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 50 ThürFischG – Entscheidung über Entschädigungsansprüche und Zuständigkeit

Über öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche nach diesem Gesetz entscheidet die oberste Fischereibehörde.