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§ 50 ThürBKG
Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
Landesrecht Thüringen

Siebenter Abschnitt – Ergänzende Bestimmungen

Titel: Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBKG
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 50 ThürBKG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig

  1. 1.

    als ehrenamtlicher Feuerwehrangehöriger oder Helfer des Katastrophenschutzes an angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen nicht teilnimmt oder den dort ergangenen Weisungen nicht nachkommt (§ 14 Abs. 1 Satz 3, § 29 Abs. 2 Satz 2),

  2. 2.

    entgegen § 21 Abs. 2 die Gefahrenverhütungsschau nicht duldet oder den mit der Durchführung beauftragten Personen den Zutritt nicht gestattet, die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder die Einsicht in Unterlagen nicht gewährt oder entgegen § 21 Abs. 3 einer vollziehbaren Anordnung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

  3. 3.

    einer Anordnung nach § 22 Abs. 3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

  4. 4.

    entgegen § 33 Abs. 4 die zuständigen Aufgabenträger bei der Erstellung der externen Notfallpläne nicht unterstützt, insbesondere die erforderlichen Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder sich entgegen § 33 Abs. 7 nach Anforderung der unteren Katastrophenschützbehörde nicht an der Überprüfung, Erprobung oder Überarbeitung der externen Notfallpläne beteiligt,

  5. 5.

    entgegen § 40 Abs. 1 oder 3 einer Verpflichtung zur Hilfeleistung oder den zur Durchführung des Einsatzes gegebenen Anordnungen nicht nachkommt oder dringend benötigte Fahrzeuge, Geräte, Maschinen, Betriebsstoffe, elektrische Energie, bauliche Anlagen oder Einrichtungen sowie sonstige Sach-, Dienst- und Werkleistungen nicht zur Verfügung stellt,

  6. 6.

    entgegen § 40 Abs. 5, ohne an den Hilfsmaßnahmen beteiligt zu sein, den Einsatz behindert oder den Anweisungen des Einsatzleiters, der Polizei oder der Angehörigen der Hilfsorganisationen nicht nachkommt,

  7. 7.

    entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 2 die vorgeschriebenen notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung von Gefahr bringenden Ereignissen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig trifft,

  8. 8.

    entgegen § 41 Abs. 3 die Einlagerung oder Verarbeitung von Sachen und Stoffen mit besonderer Brand-, Explosions- oder sonstiger Gefahr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der Gemeindeverwaltung anzeigt oder nicht die erforderlichen Hinweise über die Besonderheiten des Lager- oder Verarbeitungsgutes anbringt,

  9. 9.

    entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 5 nicht oder nicht rechtzeitig ausreichende Löschmittel bereitstellt und

  10. 10.

    entgegen § 42 Abs. 1 den Einsatzkräften den Zutritt nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gestattet oder angeordnete Maßnahmen nicht duldet.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer absichtlich oder wissentlich entgegen § 39 einen Brand oder eine andere Gefahr nicht meldet oder übermittelt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis zu eintausend Euro, geahndet werden.