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§ 50 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil V – Schulverhältnis → Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 50 SchulG – Schulgeld- und Lernmittelfreiheit

(1) Der Besuch der öffentlichen Schulen des Landes Berlin ist unentgeltlich. Die Schulgeldfreiheit erstreckt sich auf den Unterricht und die sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule. Abweichend von Satz 1 sind Schülerinnen und Schüler an beruflichen Schulen zur Zahlung einer angemessenen Gebühr verpflichtet, sofern sie im Rahmen einer Maßnahme beruflicher Bildung individuell gefördert werden und einen Anspruch auf Erstattung der Kosten durch Dritte haben. Für die Inanspruchnahme von über das Regelangebot hinausgehenden Leistungen der beruflichen Schulen einschließlich der Zertifizierung besonderer Zusatzqualifikationen können Gebühren erhoben werden.

(2) Die für den Unterricht erforderlichen Lernmittel (Schulbücher, ergänzende Druckschriften, digitale Bildungsmedien und andere Unterrichtsmedien) werden den Schülerinnen und Schülern der öffentlichen Schulen vom Land Berlin leihweise zur Verfügung gestellt. Ausnahmen hinsichtlich privat zu beschaffender Lernmittel ab Jahrgangsstufe 7 mit einer Höhe von bis zu 100 Euro (Eigenanteil) regelt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach Absatz 4; von der Zahlung eines Eigenanteils sind Personen ausgenommen, denen die private Beschaffung wirtschaftlich unzumutbar ist. Weitere Zuzahlungen für Lernmittel durch Erziehungsberechtigte oder volljährige Schülerinnen und Schüler sind unzulässig. Die dem Unterricht dienenden Arbeitsmittel werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt mit Ausnahme solcher Gegenstände, die von den Schülerinnen und Schülern üblicherweise auch außerhalb des Unterrichts benutzt oder von Schülerinnen und Schülern der Berufsschulen oder der Berufsfachschulen für Altenpflege üblicherweise auch für die Berufsausbildung oder Berufsausübung benötigt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die sich in einer Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder des Altenpflegegesetzes in der jeweils geltenden Fassung befinden.

(3) Mit der leihweisen Überlassung der Lernmittel wird ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis begründet. Wird das Lernmittel beschädigt oder nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben, ist die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler oder sind die Erziehungsberechtigten zum Schadenersatz verpflichtet. Der Anspruch ist durch schriftlichen Verwaltungsakt der Schule festzusetzen.

(4) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung hat durch Rechtsverordnung das Nähere über die Bereitstellung der Lernmittel zu regeln, insbesondere

  1. 1.

    die Höhe des privat zu erbringenden Eigenanteils,

  2. 2.

    die nähere Ausgestaltung von Lernmittelfonds,

  3. 3.

    den von der Zahlung eines Eigenanteils befreiten Personenkreis.

In der Rechtsverordnung kann der von der Zahlung eines Eigenanteils befreite Personenkreis auf die Empfänger von Unterstützungsleistungen aus öffentlichen Haushalten beschränkt werden.