Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 50 SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Sechster Teil – Schülervertretung → Zweiter Abschnitt – Schülervertretung in Gemeinden und Landkreisen

Titel: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2231.1
Normtyp: Gesetz

§ 50 SchulG LSA – Gemeinde- und Kreisschülerräte

(1) In Gemeinden wird ein Gemeindeschülerrat und in Landkreisen ein Kreisschülerrat gebildet. In Städten führt der Gemeindeschülerrat die Bezeichnung Stadtschülerrat.

(2) Die Schülerräte der im Gemeindegebiet gelegenen Schulen wählen je ein Mitglied und eine Vertreterin oder einen Vertreter für den Gemeindeschülerrat. Liegt in einer Gemeinde nur eine Schule, so bildet der Schülerrat zugleich den Gemeindeschülerrat.

(3) Die Schülerräte der im Kreisgebiet gelegenen Schulen wählen je ein Mitglied und eine Vertreterin oder einen Vertreter für den Kreisschülerrat.

(4) Die oberste Schulbehörde kann ein Verfahren zur Verkleinerung der Kreis- und Stadtschülerräte festlegen.

(5) Der Gemeinde- oder Kreis schülerrat wählt aus seiner Mitte eine oder mehrere Sprecherinnen oder Sprecher.