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§ 50 SchO
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchO
Gliederungs-Nr.: 304-2
Normtyp: Gesetz

§ 50 SchO – In-Kraft-Treten und Übergangsvorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schiedsmannsordnung für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 271), geändert durch Gesetz vom 20. März 1987 (GVOBl. Schl.-H. S. 131), außer Kraft.

(2) Die nach der Schiedsmannsordnung für das Land Schleswig-Holstein berufenen Schiedsfrauen und Schiedsmänner bleiben im Amt; die Amtsdauer richtet sich nach dem bisherigen Recht.

(3) Die nach den bisherigen Vorschriften festgelegten Schiedsamtsbezirke bleiben bis zu einer neuen Abgrenzung nach § 1 Abs. 2 und 3 bestehen.

(4) Die bei dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vor der Schiedsfrau oder dem Schiedsmann anhängigen Verfahren werden nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt.