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§ 50 SächsWaldG
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Landesrecht Sachsen

Neunter Teil – Forstschutz

Titel: Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWaldG
Gliederungs-Nr.: 650-1
Normtyp: Gesetz

§ 50 SächsWaldG – Forstschutz

(1) Der Forstschutz im Sinne dieses Gesetzes umfasst die Aufgabe,

  1. 1.

    Gefahren, die dem Wald und den seinen Funktionen dienenden Einrichtungen durch Dritte drohen, abzuwehren und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Wald zu verhindern oder zu beseitigen sowie

  2. 2.

    rechtswidrige Handlungen Dritter zu verfolgen, die einen Bußgeldtatbestand im Sinne des § 52 oder § 54 Abs. 2 oder einen sonstigen auf den Schutz des Waldes oder seiner Einrichtungen gerichteten Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen.

(2) Der Forstschutz obliegt der Forstbehörde. Sie wird bei der Erfüllung der Aufgabe durch Forstschutzbeauftragte unterstützt.

(3) Forstschutzbeauftragte sind

  1. 1.

    die Bediensteten des forstlichen Revierdienstes des Freistaates Sachsen im Staatswald des Freistaates Sachsen und der Körperschaften sowie die Bediensteten der Forstbehörde, soweit sie über die für den gehobenen Forstdienst vorgeschriebene Ausbildung und Prüfung verfügen,

  2. 2.

    Privatforstbedienstete, die eine für Forstbedienstete des Freistaates Sachsen vorgeschriebene oder gleichwertige Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen haben und auf Antrag des Waldbesitzers durch die Forstbehörde zum Forstschutzbeauftragten verpflichtet wurden. Der Antrag ist abzulehnen, wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder die Eignung zum Forstschutz bestehen.

(4) Bei Bedarf kann die Forstbehörde sonstige geeignete Personen zu Forstschutzbeauftragten ernennen. Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, das Nähere zu den Absätzen 3 und 4 durch Rechtsverordnung zu regeln.

(5) Die Forstschutzbeauftragten nach Absatz 3 haben bei der Ausübung des Forstschutzes die Stellung von Polizeibediensteten. § 40 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Der Forstschutz ist unter Aufsicht der Forstbehörde und nach deren Weisung auszuüben.

(7) Die Befugnisse des Polizeivollzugsdienstes bleiben unberührt.