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§ 50 SächsHSFG
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Landesrecht Sachsen

Teil 5 – Mitgliedschaft und Mitwirkung

Titel: Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHSFG
Gliederungs-Nr.: 711-8/3
Normtyp: Gesetz

§ 50 SächsHSFG – Mitgliedergruppen

(1) Für die Wahl ihrer Vertreter in den Organen bilden je eine Gruppe:

  1. 1.

    die Professoren, Juniorprofessoren (Hochschullehrer),

  2. 2.

    die wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiter einschließlich der Akademischen Assistenten, die Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die wissenschaftlichen oder künstlerischen Hilfskräfte (akademische Mitarbeiter),

  3. 3.

    die Studenten sowie

  4. 4.

    die sonstigen Mitarbeiter nach § 57 Abs. 2.

Die Grundordnung kann vorsehen, dass Doktoranden, die als Studenten immatrikuliert sind, der Gruppe der akademischen Mitarbeiter zugeordnet werden. Sie kann auch vorsehen, dass die akademischen Mitarbeiter mit den sonstigen Mitarbeitern eine gemeinsame Gruppe bilden, wenn wegen der geringen Mitgliederzahl die Bildung eigener Gruppen nicht angezeigt ist. In diesem Falle stehen der gemeinsamen Gruppe die Sitze beider Gruppen zu.

(2) Das Rektorat kann Laboringenieuren Mitwirkungsrechte der akademischen Mitarbeiter verleihen, wenn sie anteilig entsprechende Aufgaben wahrnehmen.

(3) Die Hochschule regelt die Zuordnung von Mitgliedern nach § 49 Abs. 3 zu diesen Gruppen nach deren Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit durch Ordnung.

(4) Jede Mitgliedergruppe wählt aus ihrer Mitte ihre Vertreter in die nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Organe der Hochschule. Ein Organ ist auch dann ordnungsgemäß zusammengesetzt, wenn eine oder mehrere Gruppen keine oder nicht alle ihrer Vertreter gewählt haben, die Gruppe der Hochschullehrer aber über die Mehrheit der Stimmberechtigten verfügt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).