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§ 50 SächsDO
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Landesrecht Sachsen

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Sechster Abschnitt – Untersuchung

Titel: Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDO
Gliederungs-Nr.: 241-1
Normtyp: Gesetz

§ 50 SächsDO – Rechte des Beamten (1)

(1) Der Beamte ist zu allen Beweiserhebungen, abgesehen von Beschlagnahmen und Durchsuchungen, zu laden. lst der Beamte aus zwingenden Gründen am Erscheinen gehindert und hat er dies rechtzeitig mitgeteilt, so ist die Beweisaufnahme zu verschieben, wenn nicht besondere Gründe für ihre Durchführung sprechen. Der Untersuchungsführer kann den Beamten von der Teilnahme ausschließen, wenn er dies aus besonderen dienstlichen Gründen oder mit Rücksicht auf den Untersuchungszweck für erforderlich hält; der Beamte ist jedoch über das Ergebnis dieser Beweiserhebung zu unterrichten.

(2) Der Untersuchungsführer hat dem Beamten und dem Verteidiger zu gestatten, Fragen an Zeugen und Sachverständige zu richten.

(3) Der Untersuchungsführer hat Beweisanträgen des Beamten stattzugeben, soweit sie für die Tat- oder Schuldfrage, die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme oder für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags von Bedeutung sein können. § 66 Abs. 4 Nr. 1, 2 und 4 gilt entsprechend. Die Entscheidung über einen Beweisantrag kann nicht angefochten werden.

(4) Dem Beamten ist zu gestatten, die Akten und beigezogenen Schriftstücke einzusehen, sobald und soweit dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks möglich ist und überragende Interessen Dritter nicht entgegenstehen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).