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§ 50 SPersVG
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Personalvertretungen → Abschnitt V – Personalversammlungen

Titel: Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 50 SPersVG – Zeitpunkt und Entschädigung

(1) Personalversammlungen und Teilversammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die dienstlichen Verhältnisse eine andere Regelung zwingend erfordern. Die Teilnahme an den Versammlungen hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge.

(2) Findet die Personalversammlung aus dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit statt, so gilt die Teilnahme einschließlich der zusätzlichen Wegzeiten als Leistung von Mehrarbeit oder Überstunden.

(3) Zusätzliche Fahrtkosten, die durch die Teilnahme an den außerhalb der Arbeitszeit stattfindenden Personalversammlungen entstehen, werden nach den Bestimmungen des Saarländischen Reisekostengesetzes erstattet.