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§ 50 SH AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VI – Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtages

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SH AbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-5
Normtyp: Gesetz

§ 50 SH AbgG – Sachspenden und geldwerte Zuwendungen

(1) Ein Mitglied des Landtages hat über Sachspenden und geldwerte Zuwendungen aller Art (Spenden), die ihm für seine politische Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden, gesondert Rechnung zu führen.

(2) Spenden, deren Wert im Kalenderjahr einzeln oder bei mehreren Spenden derselben Spenderin oder desselben Spenders zusammen einen Wert von 10.000 Euro übersteigen, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift der Spenderin oder des Spenders sowie der Gesamthöhe der Präsidentin oder dem Präsidenten anzuzeigen. Sie sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten unter Angabe ihrer Höhe und Herkunft als Drucksache und auf den Internetseiten des Landtages zu veröffentlichen.

(3) Für Spenden an ein Mitglied des Landtages findet § 25 Absatz 2 und 4 des Gesetzes über die politischen Parteien entsprechende Anwendung.

(4) Geldwerte Zuwendungen

  1. 1.

    aus Anlass der Wahrnehmung interparlamentarischer oder internationaler Beziehungen,

  2. 2.

    zur Teilnahme an Veranstaltungen zur politischen Information, zur Darstellung der Standpunkte des Landtages oder seiner Fraktionen oder als Repräsentantin oder Repräsentant des Landtages

gelten nicht als Spenden im Sinne dieser Vorschrift; sie sind jedoch entsprechend Absatz 2 Satz 1 anzuzeigen und nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 2 zu veröffentlichen.

(5) Geldwerte Zuwendungen, die ein Mitglied des Landtages als Gastgeschenk in Bezug auf sein Mandat erhält, müssen der Präsidentin oder dem Präsidenten angezeigt und ausgehändigt werden. Einer Anzeige und Aushändigung bedarf es nicht, wenn der materielle Wert des Gastgeschenks einen Betrag nicht übersteigt, der von der Präsidentin oder dem Präsidenten in den Ausführungsbestimmungen nach § 55 festgelegt wird. Besteht eine Anzeige- und Aushändigungspflicht, kann das Mitglied des Landtages beantragen, das Gastgeschenk gegen Bezahlung des Gegenwertes an die Landeskasse abzüglich des Betrages nach Satz 2 zu behalten.

(6) Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet im Benehmen mit dem Ältestenrat über die Verwendung angezeigter und ausgehändigter Gastgeschenke und rechtswidrig angenommener Spenden.